für den Altmetallhandel und Containerdienst von
NEUWERT – Schrott & Altmetallhandel OHG
Gerhard Keske und Robert Keske
Benzstraße 2
38112 Braunschweig
(nachfolgend „Auftragnehmer“)
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Die AGB finden Anwendung auf alle Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere auf den Ankauf von Altmetallen, die Bereitstellung von Containern (Absetzcontainer, Abrollcontainer sowie Boxen), Transportleistungen sowie Entsorgungs- und Verwertungsleistungen.
(3) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§2 Rechtliche Einordnung und Mitwirkungspflichten
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Auftraggeber ist als Abfallerzeuger oder -besitzer verpflichtet, die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten einzuhalten. Hierzu zählt insbesondere die zutreffende Deklaration der überlassenen Materialien, deren getrennte Erfassung sowie die Einhaltung bestehender Nachweis- und Dokumentationspflichten.
(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass die übergebenen Materialien frei von unzulässigen oder nicht vereinbarten Stoffen sind und keine Gefährdung für Mensch, Umwelt oder Sachwerte darstellen.
§3 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer, durch schriftliche oder mündliche Beauftragung seitens des Auftraggebers oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.
(3) Angaben auf der Internetseite stellen keine verbindlichen Angebote dar, sondern dienen der Information des Auftraggebers.
§4 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich des Altmetallankaufs sowie der Bereitstellung und des Transports von Containern.
(2) Beim Altmetallankauf erfolgt die Vergütung auf Grundlage des tatsächlich ermittelten Gewichts sowie der Qualität und Sortenreinheit des Materials. Maßgeblich ist die Verwiegung auf geeichten Waagen des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angelieferte Materialien zu prüfen, zu klassifizieren und im Falle von Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen oder die Annahme zu verweigern.
§5 Preise und Vergütung
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise des Auftragnehmers (siehe Preisliste auf der Internetseite). Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
Bei den angegebenen Werten in unserer Preisliste für Altmetalle bei NEUWERT handelt es sich um freibleibende Preise pro Kilogramm. Die Vergütung kann nach aktuellem Börsenkurs (LME) sowie Ankaufspreis unserer Großabnehmer, nach Beschaffenheit und nach Menge des Materials abweichen. Bei einer Containerbestellung wird die Vergütung für das Material mit den Kosten nach Absatz 2 verrechnet; übersteigt die Vergütung die Kosten, wird der Überschuss an den Auftraggeber ausgezahlt. Die Preise auf unserer Internetseite werden laufend direkt aus unserer Warenwirtschaft aktualisiert und können sich daher auch innerhalb eines Tages ändern. Unsere Schrott- & Altmetallpreise gelten zudem nur bei Anlieferung und Abgabe direkt bei NEUWERT.
(2) Für die Bereitstellung und den Transport von Containern gelten folgende Vergütungssätze:
Für Stellung, Tausch oder Abholung von Absetzcontainern, Abrollcontainern und Boxen wird ein Stundensatz in Höhe von 145,00 € berechnet.
Wird ein Behälter einen Monat lang nicht geleert, fällt ab dann je angefangenem Monat ohne Leerung eine Miete an: für Absetzcontainer 50,00 €, für Boxen 10,00 € und für Abrollcontainer 200,00 €.
(3) Zusatzkosten, insbesondere infolge von Fehlbefüllungen, Wartezeiten, erschwerten Anfahrtsbedingungen oder notwendigen Sonderentsorgungen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
§6 Pflichten des Auftraggebers bei Containerstellung
(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Aufstellung sowie der Transport der Container ohne Behinderungen erfolgen können. Insbesondere ist für eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit sowie einen tragfähigen und geeigneten Untergrund zu sorgen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere bei Aufstellung im öffentlichen Verkehrsraum, rechtzeitig einzuholen.
(3) Der Auftraggeber hat den Container ordnungsgemäß zu nutzen und sicherzustellen, dass dieser ausschließlich entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen befüllt wird. Eine Überladung des Containers ist unzulässig.
§7 Sicherung, Diebstahl und Haftung für Container
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bereitgestellten Container vor unbefugtem Zugriff, missbräuchlicher Nutzung sowie Diebstahl zu schützen.
(2) Der Auftraggeber trägt das Risiko für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Containers ab dem Zeitpunkt der Aufstellung bis zur Abholung durch den Auftragnehmer, soweit die Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt.
(3) Im Falle eines Diebstahls ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erstatten und den Auftragnehmer hierüber zu informieren.
(4) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden sowie für die Kosten eines Ersatzcontainers.
§8 Sortenreinheit und unzulässige Stoffe
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Container ausschließlich mit den vereinbarten Materialien zu befüllen und auf eine sortenreine Trennung zu achten. Dies gilt insbesondere auch für die Anlieferung von Materialien ohne vorherige Containerstellung.
(2) Die Einbringung von nicht zugelassenen Stoffen ist unzulässig. Hierzu zählen insbesondere gefährliche Abfälle, ölhaltige Materialien, Batterien, Druckbehälter, Elektrogeräte sowie sonstige nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehörende Stoffe.
(3) Werden unzulässige Stoffe festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme zu verweigern oder eine kostenpflichtige Entsorgung auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen.
(4) Die Entsorgungskosten richten sich nach Art und Umfang der Verunreinigung und können insbesondere bei gefährlichen Stoffen erheblich sein.
§9 Identitätsprüfung und Auszahlung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die Identität des Auftraggebers zu überprüfen. Privatkunden haben einen gültigen Personalausweis vorzulegen, Staatsangehörige eines Staates außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums einen gültigen Aufenthaltstitel. Ist im vorgelegten Dokument keine Anschrift in Deutschland angegeben, ist zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung vorzulegen. Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel und genügt nicht. Gewerbliche Kunden haben geeignete Nachweise über ihre gewerbliche Tätigkeit, insbesondere Gewerbeschein oder Handelsregisterauszug sowie eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorzulegen.
(2) Auszahlungen erfolgen nach Wahl des Auftragnehmers in bar, per Überweisung oder über PayPal.
(3) Beträge über 500,00 € werden ausschließlich unbar ausgezahlt, per Überweisung auf ein vom Auftraggeber benanntes Konto oder über PayPal. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb von fünf Werktagen.
§10 Eigentumsübergang und Herkunft der Materialien
(1) Mit Übergabe der Materialien gehen diese in das Eigentum des Auftragnehmers über.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, zur Veräußerung berechtigt zu sein und dass es sich nicht um gestohlene oder unrechtmäßig erlangte Materialien handelt.
(3) Bestehen Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme zu verweigern oder eine Auszahlung zurückzuhalten und gegebenenfalls die zuständigen Behörden zu informieren.
§11 Haftung
(1) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch eine vertragswidrige Nutzung der Container, insbesondere durch Fehlbefüllung, Überladung oder Einbringung unzulässiger Stoffe entstehen.
(2) Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
§12 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
§13 Datenschutz
Es gelten die Datenschutzbestimmungen des Auftragnehmers, abrufbar unter:
Datenschutzerklärung
§14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
§15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.