NEUWERT

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Altmetallhandel und Containerdienst von

NEUWERT – Schrott & Altmetallhandel OHG
Gerhard & Robert Keske
Benzstr. 2
38112 Braunschweig
(nachfolgend „Auftragnehmer“)


§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

(2) Die AGB finden Anwendung auf alle Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere auf den Ankauf von Altmetallen, die Bereitstellung von Containern (Absetzcontainer, Abrollcontainer sowie Boxen), Transportleistungen sowie Entsorgungs- und Verwertungsleistungen.

(3) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


§2 Rechtliche Einordnung und Mitwirkungspflichten

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Auftraggeber ist als Abfallerzeuger oder -besitzer verpflichtet, die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten einzuhalten. Hierzu zählt insbesondere die zutreffende Deklaration der überlassenen Materialien, deren getrennte Erfassung sowie die Einhaltung bestehender Nachweis- und Dokumentationspflichten.

(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass die übergebenen Materialien frei von unzulässigen oder nicht vereinbarten Stoffen sind und keine Gefährdung für Mensch, Umwelt oder Sachwerte darstellen.


§3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer, durch schriftliche oder mündliche Beauftragung seitens des Auftraggebers oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.

(3) Angaben auf der Internetseite stellen keine verbindlichen Angebote dar, sondern dienen der Information des Auftraggebers.


§4 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich des Altmetallankaufs sowie der Bereitstellung und des Transports von Containern.

(2) Beim Altmetallankauf erfolgt die Vergütung auf Grundlage des tatsächlich ermittelten Gewichts sowie der Qualität und Sortenreinheit des Materials. Maßgeblich ist die Verwiegung auf geeichten Waagen des Auftragnehmers.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angelieferte Materialien zu prüfen, zu klassifizieren und im Falle von Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen oder die Annahme zu verweigern.


§5 Preise und Vergütung

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise des Auftragnehmers (siehe Preisliste auf der Internetseite). Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. 

Bei den angegebenen Werten in unserer Preisliste für Altmetalle bei NEUWERT handelt es sich um freibleibende Preise pro Kilogramm. Die Vergütung kann nach aktuellem Börsenkurs (LME) sowie Ankaufspreis unserer Großabnehmer, nach Beschaffenheit und nach Menge des Materials abweichen. So kann bei einer Containerbestellung bei geringen Mengen auf eine Vergütung verzichtet werden. Diese Anpassung auf unserer Internetseite erfolgt üblicherweise am Montag. Bei starken Börsenschwankungen werden die Preise auch innerhalb der Woche oder sogar innerhalb eines Tages angepasst. Unsere Schrott- & Altmetallpreise gelten zudem nur bei Anlieferung und Abgabe direkt bei NEUWERT.

(2) Für die Bereitstellung und den Transport von Containern gelten folgende Vergütungssätze:

Für Absetzcontainer wird für Stellung, Tausch oder Abholung ein Stundensatz in Höhe von 120,00 € berechnet; ab dem achten Kalendertag fällt eine monatliche Miete in Höhe von 50,00 € an.

Für Boxen wird ebenfalls ein Stundensatz von 120,00 € für Stellung, Tausch oder Abholung berechnet; ab dem achten Kalendertag beträgt die monatliche Miete 10,00 €.

Für Abrollcontainer beträgt der Stundensatz für Stellung, Tausch oder Abholung 130,00 €; ab dem achten Kalendertag wird eine monatliche Miete in Höhe von 200,00 € berechnet.

(3) Zusatzkosten, insbesondere infolge von Fehlbefüllungen, Wartezeiten, erschwerten Anfahrtsbedingungen oder notwendigen Sonderentsorgungen, werden gesondert in Rechnung gestellt.


§6 Pflichten des Auftraggebers bei Containerstellung

(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Aufstellung sowie der Transport der Container ohne Behinderungen erfolgen können. Insbesondere ist für eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit sowie einen tragfähigen und geeigneten Untergrund zu sorgen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere bei Aufstellung im öffentlichen Verkehrsraum, rechtzeitig einzuholen.

(3) Der Auftraggeber hat den Container ordnungsgemäß zu nutzen und sicherzustellen, dass dieser ausschließlich entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen befüllt wird. Eine Überladung des Containers ist unzulässig.


§7 Sicherung, Diebstahl und Haftung für Container

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bereitgestellten Container vor unbefugtem Zugriff, missbräuchlicher Nutzung sowie Diebstahl zu schützen.

(2) Der Auftraggeber trägt das Risiko für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Containers ab dem Zeitpunkt der Aufstellung bis zur Abholung durch den Auftragnehmer, soweit die Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt.

(3) Im Falle eines Diebstahls ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erstatten und den Auftragnehmer hierüber zu informieren.

(4) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden sowie für die Kosten eines Ersatzcontainers.


§8 Sortenreinheit und unzulässige Stoffe

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Container ausschließlich mit den vereinbarten Materialien zu befüllen und auf eine sortenreine Trennung zu achten. Dieses gilt insbesondere auch für die Anlieferung von Materialien, ohne eine vorherige Containerstellung.

(2) Die Einbringung von nicht zugelassenen Stoffen ist unzulässig. Hierzu zählen insbesondere gefährliche Abfälle, ölhaltige Materialien, Batterien, Druckbehälter, Elektrogeräte sowie sonstige nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehörende Stoffe.

(3) Werden unzulässige Stoffe festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme zu verweigern oder eine kostenpflichtige Entsorgung auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen.

(4) Die Entsorgungskosten richten sich nach Art und Umfang der Verunreinigung und können insbesondere bei gefährlichen Stoffen erheblich sein.


§9 Identitätsprüfung und Auszahlung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die Identität des Auftraggebers zu überprüfen. Privatkunden haben einen gültigen Personalausweis oder Aufenthaltstitel vorzulegen. Gewerbliche Kunden haben geeignete Nachweise über ihre gewerbliche Tätigkeit, insbesondere Gewerbeschein oder Handelsregisterauszug sowie eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorzulegen.

(2) Auszahlungen erfolgen nach Wahl des Auftragnehmers in bar oder per Überweisung.

(3) Beträge, die einen Betrag von 500,00 € überschreiten, werden ausschließlich im Wege der Überweisung auf ein vom Auftraggeber benanntes Konto ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb von fünf Werktagen.


§10 Eigentumsübergang und Herkunft der Materialien

(1) Mit Übergabe der Materialien gehen diese in das Eigentum des Auftragnehmers über.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, zur Veräußerung berechtigt zu sein und dass es sich nicht um gestohlene oder unrechtmäßig erlangte Materialien handelt.

(3) Bestehen Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme zu verweigern oder eine Auszahlung zurückzuhalten und gegebenenfalls die zuständigen Behörden zu informieren.


§11 Haftung

(1) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch eine vertragswidrige Nutzung der Container, insbesondere durch Fehlbefüllung, Überladung oder Einbringung unzulässiger Stoffe entstehen.

(2) Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.


§12 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.


§13 Datenschutz

Es gelten die Datenschutzbestimmungen des Auftragnehmers, abrufbar unter:
https://neu-wert.de/datenschutzerklaerung/


§14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.


§15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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